Allgemeine Vertragsbedingungen

Stand 22. Jänner 2023

(1) Mit Annahme des Angebotes, erklärt sich die:der Auftraggeber:in mit den allgemeinen Vertragsbedingungen einverstanden.

(2) Die jeweils vereinbarten Verwendungs- und Verwaltungsrechte für erbrachte Sprechleistungen werden erst mit Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars erworben.

(3) Die von stimmfarbe gestellte Rechnung bzw. Honorarnote ist sofort abzugsfrei zu bezahlen.

(4) Die Leistung gilt als erfüllt und ist voll zu honorieren, wenn die in Auftrag gegebenen Aufnahmen der:dem Auftraggeber:in übermittelt wurden.

(5) Hat die:der Auftraggeber:in das Angebot bestätigt, ist keine Änderung (z.B. Text oder Musik) möglich. Soll der Auftrag geändert werden, muss der erste Auftrag dennoch bezahlt werden. Möchte die:der Auftraggeber:in den Auftrag stornieren, muss trotzdem das gesamte Honorar bezahlt werden.

(6) Nachdem die gewünschten Sprechleistungen und die Honorarnote an die:den Auftraggeber:in übermittelt wurden, sind keine Änderungen mehr möglich, es sei denn, der Sprecher hat Fehler gemacht (wie z.B. Aussprachefehler oder undeutliche Aussprache). In diesem Fall werden die Audiodateien unentgeltlich nochmals produziert. 

(7) Das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprechleistung ist – wenn nicht anders in der Honorarnote angegeben – zeitlich nicht begrenzt. Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprechleistung – gerechnet ab Tag der Ausstellung der Honorarnote – auf ein Jahr begrenzt. Weitere Informationen befinden sich auf der Honorarnote.

(8) Die Sprechleistungen dürfen nur wie in der Honorarnote genannt verwendet werden.

(9) Die:der Auftraggeber:in verpflichtet sich, die Zustimmung von stimmfarbe einzuholen, wenn sie:er die Absicht hat, die Sprechleistung in einem anderen Medium zu verwenden oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter- bzw. wiederzuverwenden.

(10) Wird eine Sprechleistung
(a) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
(b) modifiziert bzw. neu zusammengestellt oder
(c) anders als in der Honorarnote genannt,
weiterverwendet bzw. -verwertet, ist die:der Auftraggeber:in dazu verpflichtet, stimmfarbe unverzüglich zu informieren. Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, welches zu bezahlen ist. Dabei gelten die zum Zeitpunkt der Wiederverwertung gültigen Tarife.

(11) Bei Aufnahmen, die nicht dem Werbezweck dienen, ist die Namensnennung des Sprechers bzw. die Nennung von stimmfarbe
(a) bei Video- bzw. Audioträgern im Vor- oder Abspann bzw. in der Ansage oder Absage,
(b) bei Vervielfältigung zum öffentlichen Verkauf auch auf dem Cover des Medienträgers, verpflichtend.

(12) Sollte die:der Auftraggeber:in gegen einen Vertragspunkt verstoßen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Rechnungsbetrages fällig. Die:der Auftraggeber:in verpflichtet sich, sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie etwaige durch anwaltliche Vertretung entstandene Kosten, zu tragen.

(13) stimmfarbe behält sich vor, die Tonaufnahmen oder Teile aus ihnen auf der Website oder auf Social Media zu veröffentlichen.

(14) Gerichtsstand ist Wien.